Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fassmann+Partner AG
§1 Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in allen Dokumenten, die sich auf diese Bestellung beziehen, bedeutet fassmann+partner Fassmann + Partner AG; der Firmensitz befindet sich an der Tiefenaustrasse 2, 3048 Worblaufen
“Daten“ bedeuten alle Berechnungen, Designs, Zeichnungen, Spezifikationen, Geschäftsgeheimnisse sowie anderes geistiges Eigentum, die fassmann+partner gehören oder von fassmann+ partner kontrolliert werden.
“Bestellung“ bedeutet die Einkaufsbestellung und alle Änderungen, die ordnungsgemäss im Namen von fassmann+ partner unterzeichnet sind.
“Spezifikation“ bedeutet die technischen Anforderungen und/oder Beschreibungen der Liefergegenstände und/oder die vom Lieferanten in der Bestellung bestimmte eigene Spezifikation.
“Lieferant“ bedeutet die Person, Firma oder Gesellschaft, an die die Bestellung erfolgt ist.
“Dienstleistungen“ bedeute die Dienstleistung (falls vorhanden) in der Bestellung.
“Liefergegenstände“ bedeuten alle Waren, Materialien, Software und jede damit verbundene Arbeit, die Gegenstand der Bestellung bilden.
§2 Anwendungsbereich
Für die Bestellungen der Firma fassmann+partner von Liefergegenständen und Dienstleistungen gelten ausschliesslich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichenden Bedingungen, auch wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthalten sind, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. In der vorbehaltlosen Entgegennahme der Lieferung liegt keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Mit Abgabe eines Angebotes erkennt der Lieferant die Einkaufsbedingungen von fassmann+partner an.
§3 Bestellung
3.1. fassmann+partner übernimmt keine Verantwortung für Liefergegenstände oder Dienstleistungen, es sei denn, sie wurden in Übereinstimmung mit der Bestellung ausgeführt, deren Referenznummer auf allen Dokumenten und auf jeglicher Korrespondenz, einschliesslich Instruktionsblätter, Rechnungen und verlangten Zertifikaten angegeben sein muss.
3.2. fassmann+partner ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von fünf (5) Tagen nach deren Abgabe zu widerrufen, ohne dafür haften zu müssen.
3.3. Der Lieferant muss fassmann+partner von der Annahme der Bestellung innerhalb von fünf (5) Tagen seit dem Bestelldatum in Kenntnis setzen. fassmann+partner kann schriftlich eine andere Frist genehmigen. Ein Ausbleiben dieser Pflicht gibt fassmann+ partner das Recht, die Bestellung zu widerrufen, ohne dafür zu haften.
§4 Preise
4.1. Wurden die Preise vereinbart, müssen diese feste und verbindliche Preise sein, exklusiv Mehrwertsteuer (MWSt), jedoch einschliesslich aller anderen Steuern, Abgaben, Zöllen und Gebühren. Ohne schriftliche Genehmigung von fassmann+partner darf keine Preisänderung vorgenommen werden. Wenn Preise im Zeitpunkt der Bestellung noch zu vereinbaren sind, müssen Angebote bzw. Preisangaben vom Lieferanten so schnell wie möglich unterbreitet werden und bestätigende Zusätze zur Bestellung müssen von fassmann+partner schriftlich bestätigt worden sein. Preise müssen in Schweizer Franken (CHF) oder Euro (EUR) angegeben und zahlbar sein.
4.2. Auf Lieferungskosten dürfen keine Gebühren erhoben werden, zum Beispiel, aber nicht ausschliesslich, auf Verpackungen und Versicherungen, ausgenommen eine schriftliche Vereinbarung liegt vor. Eine solche Gebühr muss getrennt in der Rechnung aufgeführt werden.
§5 Rechnungsstellung und Zahlung
5.1. Rechnungen müssen der Buchhaltungsabteilung von fassmann+ partner an oben genannte Adresse zugestellt werden, nachdem die Liefergegenstände an der von fassmann+partner benannten Lieferadresse eingetroffen sind bzw. nach der schriftlichen Anerkennung der erbrachten Dienstleistungen durch fassmann+partner. Jede Rechnung muss die Projektnummer, Bestelldatum, Liefergegenstand, Teilebezeichnung und evtl. Zeichnungsnummer, Beschreibung, Anzahl und Gewicht aufzeigen. Im Falle einer Annahmeverweigerung der Liefergegenstände kann fassmann+partner für Rechnungen der nicht angenommenen Liefergegenstände nicht belangt werden.
5.2. Zahlungen werden von fassmann+partner nach 40 Tagen getätigt, der dem Monat des Eingangs der ordnungsgemäss ausgestellten Rechnung bei fassmann+partner folgt. fassmann+partner informiert den Lieferanten unverzüglich über unrichtige Rechnungen.
§6 Liefergegenstand
6.1. Die Liefergegenstände müssen der in der Bestellung angegebenen Anzahl, Qualität und Spezifikation entsprechen, für die verlangten Ansprüche geeignet und frei von erkennbaren oder versteckten Mängeln sein.
§7 Versand, Gefahr- und Eigentumsübergang, Erfülllungsort und Verpackung
7.1. Auf den Versandpapieren sind die Projektnummer, das Bestelldatum, die Bezeichnung der Liefergegenstände, Anzahl der Pakete und das Gesamtbruttogewicht der Lieferungen sowie ggf. die Gefahrengutklassifizierung zu vermerken. Der Lieferant verpflichtet sich, Verpackungen kostenfrei für fassmann+partner zurückzunehmen.
7.2. Gefahr und Eigentum der Liefergegenstände gehen mit Entgegennahme der Liefergegenstände an der von fassmann+ partner in der Bestellung genannten Lieferanschrift oder wenn nichts erwähnt, an der von fassmann+partner unter Ziffer 1 erwähnte Adresse auf fassmann+partner über.
7.3. Erfüllungsort ist die von fassmann+partner angegebene Lieferanschrift oder wenn nichts erwähnt, an der von fassmann+partner unter Ziffer 1 erwähnte Adresse auf fassmann+partner über.
7.4. Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum an allen durch die Firma Fassmann + Partner AG angelieferten und allenfalls bereits vor Ort montierten Gegenstände/Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller/Auftraggeber im allumfassenden Eigentum der Fassmann + Partner AG.
§8 Lieferverzug und Vollständigkeit
8.1. Die in der Bestellung genannten Lieferfristen oder Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich an der in der Bestellung von fassmann+partner angegebenen Lieferanschrift.
8.2. Bei Lieferverzug kann fassmann+partner unbeschadet gesetzlicher Rechte eine Vertragsstrafe in Höhe von fünf Prozent (5 %) des vom Verzug betroffenen Auftragswertes je angefangenem Wochentag des Verzugs beanspruchen, insgesamt höchstens fünfundzwanzig Prozent (25 %).
8.3. Teillieferungen dürfen nur durch eine vorhergehende schriftliche Zustimmung von fassmann+partner erfolgen und diese hat das Recht, die Bestellung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn eine Teillieferung ohne schriftliche Zustimmung von fassmann+partner erfolgt ist, unbeschadet eines andern Rechts oder Rechtmittels, das fassmann+partner haben kann, ohne dabei haftpflichtig zu werden.
8.4. fassmann+partner hat das Recht, die Bestellung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn eine Lieferung nicht am dafür bestimmten Datum erfolgt ist, unbeschadet eines andern Rechts oder Rechtsmittels, das fassmann+partner haben kann, ohne dabei haftpflichtig zu werden.
8.5. Zahlungen durch fassmann+partner bedeuten keine Anerkennung einer Lieferung als vertragsgemäss und mängelfrei.
§9 Gewährleistung
9.1. Der Lieferant übernimmt insbesondere die Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände dem Stand der Technik und den der Bestellung zugrundeliegenden technischen Unterlagen, Zeichnungen und sonstigen Spezifikationen entsprechen.
9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder das Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist vorsieht, mindestens vierundzwanzig (24) Monate ab Lieferung bzw. Abnahme, sofern eine solche gesetzliche oder vertraglich vorgesehen ist (SIA 118 – Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten).
9.3. Für im Rahmen der Gewährleistung vorgenommene Nachbesserungsarbeiten läuft die Gewährleistungsfrist von neuem (SIA 118 – Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten).
9.4. Wenn Liefergegenstände nach der Lieferung oder Abnahme oder nachdem sie ausgepackt wurden oder innerhalb von vierundzwan-zig (24) Monaten danach (oder einer längeren Frist, wenn schriftlich zugestimmt) nicht der Spezifikation oder verlangten Anforderungen des Designs, Materials, Werks oder Qualität entsprechen oder nicht in Übereinstimmung mit den von fassmann+partner genehmigten Mustern stehen (nachstehend mit „Mängeln“ bezeichnet), ist fassmann+partner ermächtigt, nach eigenem Ermessen und unbeschadet eines anderen Rechts oder Rechtsmittels eines oder mehrere der folgenden Recht auszuüben:
I) Die Annahme der Liefergegenstände ganz oder teilweise zu verweigern und vom Lieferanten zu fordern, fassmann+ partner für die hieraus entstandenen Kosten zu entschädigen.
II) Unverzüglich vom Lieferanten zu fordern, dass er die Liefergegenstände auf eigene Kosten ersetzt oder ausbessert.
III) Vom Lieferanten zu fordern, den Preis gemäss des Minderwertes herabzusetzen.
Der Lieferant hat fassmann+partner für alle zusätzlichen Kosten und Ausgaben, die mit einem solchen Mängel zusammenhängen, schadlos zu halten.
Im Gewährleistungsfall ist fassmann+partner berechtigt, fällige Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis oder hiermit wirtschaftlich zusammenhängendem Geschäft bis zur Höhe des betroffenen Auftragswertes zurückzubehalten.
§10 Änderungen
fassmann+partner kann einseitig durch schriftliche Mitteilung Bestellungen ändern. Der Lieferant verpflichtet sich, solchen Änderungen ohne Verzug nachzukommen. Innerhalb von fünf (5) Tagen nach Empfang der vorgenannten Änderungsmitteilung muss der Lieferant fassmann+partner einen detaillierten Bericht unterbreiten, in dem in sachdienlicher Weise die Auswirkungen einer solchen Änderung aufgezeigt werden. Der Detaillierungsgrad des Berichtes soll für den Lieferanten zumutbar sein. fassmann+partner und der Lieferant sollen unverzüglich bzgl. der notwendigen und sachdienlichen Änderungen in der Bestellung eine Einigung finden und dieses Übereinkommen in die Bestellung durch die Bestellungsänderung eingliedern.
§11 Schutzrechte Dritter
11.1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Liefergegenstände und ihre vertragsgemässe Benutzung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden, es sei denn, diese Verletzung ergibt sich ausschliesslich aus den von fassmann+partner durchgeführten Änderungen der Liefergegenstände.
Sobald fassmann+partner den Lieferanten über die Geltendmachung einer behaupteten Schutzrechtsverletzung unterrichtet, wird der Lieferant unverzüglich den Anspruch des Dritten gegen fassmann+partner im In- und Ausland auf eigene Kosten abwehren und fassmann+partner von allen Kosten und Ansprüchen freistellen, einschliesslich aller Strafen, die fassmann+partner infolge der Schutzrechtsverletzung entstehen. Liegt eine Schutzrechtsverletzung vor, hat der Lieferant sich ohne Aufforderung kostenlos das Rechts zu verschaffen, die Liefergegenstände weiter zu benutzen oder diese in einer Weise zu ersetzen oder zu verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, wobei die Liefergegenstände weiterhin die vertragsgemässen Spezifikation erfüllen müssen.
11.2. In jedem Fall muss fassmann+partner für alle Kosten die aufgrund der Ersetzung oder Veränderung der mangelhaften Liefergegenstände auftreten, schadlos gehalten werden.
§12 Vertragslaufzeit und Dauerschuldverhältnis
Der Lieferant verpflichtet sich unter Einbeziehung der jeweils gültigen wirtschaftlichen Gegebenheiten, weitere Bestellungen bezüglich eines zukünftigen Bedarfs von fassmann+partner für ähnliche Liefergegenstände zu Preisen und Lieferfristen anzunehmen, die für fassmann+partner nicht weniger vorteilhaft sind als jene, die für diese Bestellung bewilligt wurden.
§13 Geheimhaltung und Werbung
13.1. Die Bestellung und der ihr zugrundeliegende Gegenstand werden zwischen dem Lieferanten und fassmann+partner und jedem untergeordneten Vertragspartner des Lieferanten vertraulich behandelt. Alle Daten, Informationen und Dokumentationen im Zusammenhang mit der Bestellung dürfen ausschliesslich im Sinne dieser Bestellung benutzt werden. Wenn es von fassmann+partner gefordert wird, wird der Lieferant geeignete und vereinbarte Veröffentlichungen bezüglich der Auftragserteilung vornehmen und an weiteren vereinbarten Veröffentlichungen teilhaben. Generell ist der Lieferant ausdrücklich nicht berechtigt, den Namen von fassmann+partner oder andere Informationen im Zusammenhang mit der Bestellung oder den damit verbundenen Kommentaren zu benutzen oder zu verwerten, mit Ausnahme der oben genannten ausdrücklichen Genehmigung von fassmann+partner.
13.2. Die Benutzung oder Verwertung des Namens fassmann+partner für wirtschaftliche Zwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von fassmann+partner.
13.3. fassmann+partner behält alle geistigen und gewerblichen Rechte an Daten, Informationen und Dokumentationen, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt oder übermittelt wurden. Kein Anrecht und/oder kein geistiges Eigentumsrecht werden Stillschweigend gewährt.
§14 Verschiedenes
14.1. Unteraufträge zur teilweisen oder vollständigen Erfüllung dieses Vertrages darf der Lieferant nur mit schriftlicher Zustimmung von fassmann+partner erteilen.
14.2. Dem Lieferanten ist es nicht erlaubt, Rechte und/oder Verpflichtungen dieses Vertrages ohne vorherige schriftliche Zustimmung von fassmann+partner abzutreten.
14.3. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Durchführung und Abwicklung des Auftrages massgebliche Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Es gelten die letztgültigen Normen sowie Vorschriften des jeweiligen Landes.
14.4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nötigen Arbeitserlaubnisse und lokalen öffentlichen Bewilligungen zu beschaffen, so dass die Leistung erfüllt werden kann und vollständig mit dem Steuer- oder Versicherungsrecht und anderen Vorschriften, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben, übereinstimmen.
14.5. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Interpretation oder Erfüllung dieses Vertrages und/oder Bestellung ergeben, gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Der Gerichtsstand ist Worblaufen.
Stand: November 2022
PDF - ABG Fassmann + Partner AG